A1 Bescheinigung Aktuelles
A1 Bescheinigung ist benötigt, wenn man im EU-Ausland tätig ist. In unserem neuesten Beitrag finden Sie aktuelle Informationen zur Entsendebescheinigung und viel Wissenswertes. Sie erfahren auch, wie man die A1-Bescheinigung beantragen kann.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die A1 Bescheinigung?
Jede Firma oder Person, die Arbeit bzw. Dienstleistungen im Ausland erbringt, ist mit Sicherheit auf den Begriff A1-Bescheinigung gestoßen. Diese Bescheinigung ist eine offizielle Bestätigung dafür, welches System der sozialen Absicherung für eine Person zuständig ist. Mit anderen Worten: Es ist eine Unterlage, die angibt, in welchem Land für einen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Anders verhält es sich mit der EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte). Es ist eine Karte, die das Recht bestätigt, die öffentliche Gesundheitsversorgung in einem EU-Land auf Kosten des öffentlichen Gesundheitssystems der versicherten Person in Anspruch nehmen zu dürfen. In der Praxis funktioniert es so, dass eine Person, die bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist und eine EKVK-Karte besitzt, während ihres Aufenthalts in Polen polnische Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen darf, und zwar auf Kosten ihrer deutschen Krankenkasse.
Europäische Krankenversicherungskarte EKVK
Die Abrechnung sollte hier grundsätzlich bargeldlos und ohne Beteiligung des Patienten erfolgen. Allerdings kommt es in Polen vor, insbesondere bei privaten Gesundheitsanstalten, die einen Vertrag mit der polnischen gesetzlichen Krankenkasse Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds) unterzeichnet haben, dass sie vom Patienten eine Barzahlung verlangen. Der Patient muss sich dann selbst um die Erstattung der Behandlungskisten durch seine deutsche Krankenkasse kümmern.
Es ist zu beachten, dass bei der Beantragung einer EKVK der Zweck der Reise anzugeben ist, d. h. eine Touristen- oder Geschäftsreise. Wird eine Geschäftsreise als Zweck der Reise angegeben, so kann eine fehlende Bescheinigung später zu Problemen bei der Nutzung der EKVK-Karte führen. Die fehlende A1-Bescheinigung kann einen Grund für die Ablehnung der Übernahme der Behandlungskosten darstellen).
Wer braucht die A1 Bescheinigung?
Die A1 Bescheinigung sollte jede Person besitzen, die sich beruflich in ein EU- bzw. EWR-Land oder in die Schweiz begibt. Sie kann von jedem Beitragszahler der Sozialversicherung beantragt werden, d. h. von Arbeitgebern, Selbstständigen bzw. Versicherten. Dem Antrag ist die Unterlage beizufügen, welche die Grundlage für die Entsendung bzw. Geschäftsreise ins Ausland darstellt, z. B. der Arbeitsvertrag nebst Anhang über die vorübergehende Entsendung.
Der Unterschied zwischen einer Entsendung und einer Geschäftsreise liegt darin, dass die Entsendung einen längeren Auslandsaufenthalt bedeutet. In Polen galt bisher in der Praxis, dass der Auslandsaufenthalt länger als 3 Monate dauern und in der Regel eine Änderung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen musste. Im Anhang zum Arbeitsvertrag wurde dann der neue Arbeitsort als vorübergehender Arbeitsort angegeben. Bei einer Geschäftsreise handelt es sich dagegen um eine kürzere Reise, bei der eine Vertragsänderung nicht erforderlich ist.
Entsendebescheinigung A1
Bisher vertraten die Arbeitgeber den Standpunkt, dass die Entsendebescheinigung A1 nur diejenigen Personen brauchen, die ins Ausland entsandt werden, und dass, diejenigen Personen, die lediglich eine Geschäftsreise in Ausland machen, die A1-Bescheinigung nicht benötigen. Dieser Standpunkt hat sich nun geändert, weil sowohl die polnischen, als auch die deutschen Sozialversicherungsbehörden der Ansicht sind, dass auch Personen, die sich in eine Geschäftsreise begeben, verpflichtet sind, die A1-Bescheinigung einzuholen.
Zu beachten ist, dass die A1-Bescheinigung nicht nur von Arbeitnehmern benötigt wird, die aufgrund eines Arbeitsvertrages eingestellt sind, sondern auch von Personen, die mit einem Unternehmen aufgrund zivilrechtlicher Verträge zusammenarbeiten, von Selbstständigen und von Personen, die dauerhaft in zwei Ländern arbeiten bzw. Dienstleistungen erbringen, darunter Personen mit festem Wohnsitz in Deutschland, die in einem Monat zwei Wochen im Hauptsitz des Unternehmens in Deutschland und die restlichen zwei Wochen in der Niederlassung in Polen verbringen. Diese Person unterliegen dem System der sozialen Absicherung des Landes, in dem sie ihren sog. Lebensmittelpunkt haben (z. B. wo sie und ihre Familien wohnen, wo ihre Kinder in den Kindergarten/die Schule gehen usw.).
A1 Bescheinigung beantragen
Ende Juli 2020 gab es wesentliche Änderungen bei den Grundsätzen zur Entsendung von Arbeitnehmern in die EU- und EWR-Länder sowie in die Schweiz. Der Hauptzweck der Änderungen war der Versuch, die Situation der ins Ausland entsandten und der einheimischen Arbeitnehmer anzugleichen. Des Weiteren wurde der Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden darf, auf 12 Monate verkürzt, mit der Möglichkeit, diesen Zeitraum ausnahmsweise auf 18 Monate zu verlängern. Die eingeführten Änderungen und Fristen beziehen sich jedoch auf arbeits- und nicht auf sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen. Obwohl sie eng miteinander zusammenhängen, haben die oben genannten Einschränkungen keinen Einfluss auf den Zeitraum, für den die Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, d. h. 24 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung – in Extremfällen – sogar bis zu 60 Monaten.
Dem Antrag auf die A1-Bescheinigung sollte die Unterlage beigefügt werden, welche die Grundlage für die Entsendung bzw. Geschäftsreise ins Ausland darstellt. Aufgrund der vorerwähnten Änderung der Vorschriften dauert der Zeitraum der Entsendung nun meist maximal 12 Monate. Die Entsendung für einen längeren Zeitraum ist weiterhin zulässig, aber nach 12 (bzw. ggf. 18) Monaten müssen vor allem die nationalen Arbeitsvorschriften des jeweiligen Ziellandes angewendet werden.
A1 Bescheinigung Polen
Wichtig ist, dass die A1 Bescheinigung lediglich von einem Arbeitgeber, Dienstleister bzw. Selbständigen beantragt werden kann, der seine Geschäftstätigkeit tatsächlich im Herkunftsland ausübt. Unter Umständen können jedoch auch Arbeitgeber oder Dienstleister, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich bzw. überwiegend Dienstleistungen im Ausland erbringen, die A1-Bescheinigung für ihre Arbeitnehmer oder Auftragnehmer erhalten (ebenso Selbstständige).
Es wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer mindestens 25 % des Umsatzes im Inland erwirtschaften muss und ca. 25 % seiner Beschäftigten im Inland Arbeit bzw. Dienstleistungen erbringen müssen; wobei das Verwaltungspersonal, das keine Arbeit ausführt, die den Hauptgegenstand der Unternehmertätigkeit darstellt, in der Regel nicht berücksichtigt wird (z. B. in einem Bauunternehmen werden nur die Beschäftigten im Baugewerbe gezählt und nicht etwa das Personalwesen bzw. die Buchhaltung).Das Verfahren zur Erlangung der A1-Bescheinigung ist in Deutschland inzwischen weitgehend automatisiert und der Antrag kann nur noch elektronisch gestellt werden. Manche HR- und Gehaltsabrechnungssoftwares ermöglichen es, den Antrag zu erstellen und einzureichen.
Auch wenn es möglich ist, die A1-Bescheinigung rückwirkend, d. h. nach der Abreise des Arbeitnehmers/Unternehmers ins Ausland, auszustellen, wird empfohlen, die A1-Bescheinigung vor dem Abreisedatum zu beantragen, um etwaige Probleme bei Kontrollen zu vermeiden. Unmittelbar nach der Antragstellung in elektronischer Form erhält der Antragsteller eine Bestätigung, die vorübergehend genutzt werden kann, bis die entsprechende Bescheinigung vorliegt, vorausgesetzt, dass die anschließende Entscheidung über die Ausstellung der A1-Bescheinigung positiv ausfällt.
Rücknahme oder Änderung der Entsendebescheinigungen
Jedes Unternehmen, das eine A1-Bescheinigung erhalten hat, sollte daran denken, dass diese zurückgenommen oder für ungültig erklärt werden kann. Über das Recht, die erhaltene A1-Bescheinigung überprüfen zu dürfen, sollten grundsätzlich nur die Behörden des Staates verfügen, in dem die A1-Bescheinigung ausgestellt wurde, obwohl es immer noch vorkommt, dass die Überprüfung auch von den Behörden des Staates durchgeführt wird, in dem die Arbeit ausgeführt wird.
Die etwaige Kontrolle kann sich auf die Richtigkeit der Entsendung von Arbeitnehmern oder Selbstständigen beziehen, insbesondere auf die Korrektheit aller Erklärungen und Angaben des Antragstellers über den vorübergehenden Charakter der Auslandstätigkeit bzw. auf die Tatsache, ob Haupttätigkeit in dem Land, in dem die A1-Bescheinigung ausgestellt wurde, ausgeübt wird.
Folgen des Fehlens oder Verlustes der A1-Bescheinigung
Beim Fehlen einer gültigen A1-Bescheinigung, bei deren Rücknahme bzw. Annullierung ist der Arbeitgeber bzw. der Selbstständige verpflichtet, für den gesamten Zeitraum der tatsächlichen Entsendung Sozialversicherungsbeiträge in dem Land abzuführen, in dem die Arbeit geleistet wurde. Des Weiteren kann über den jeweiligen Arbeitgeber eine hohe Geldstrafe verhängt werden und die Person, welche eine Leistung aus der Sozialversicherung erhalten hat, kann verpflichtet werden, die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen.